02.02.2024 bis 01.04.2028
Richtlinien der Gemeinde Hepberg zur Vergabe der gemeindlichen Baugrundstücke im Baugebiet „Nord IV“ im „freien Modell“ – schriftliche Bewerbung (mit Namen, Anschrift, Telefonnummer und Wunsch-Grundstück) unter: poststelle@hepberg.de
Das Baugebiet Nord IV wird vom 02.02.2024 bis zum 31.03.2027 weiter vermarktet. Das Bewerberverfahren II wird nach dem Reservierungsverfahren erfolgen.
Der Kaufpreis je m² beträgt 650,00 Euro inkl. Erschließungsbeitrag und KAG-Herstellungsbeiträge zur Abwasserbeseitigung und zur Wasserversorgung (Vorauszahlung gemäß Satzungsrecht; hier: BGS-WAS der Gemeinde Hepberg und BGS-EWS der Abwasserbeseitigungsgruppe Ingolstadt-Nord) sowie Wasser- und Abwasserhausanschluss (Übergabestelle im Grundstück bzw. Revisionsschacht). Weitere Hausanschlusskosten und evtl. Kostenpauschalen (z. B. Telekommunikation, Stromanschluss usw.) hierfür sind vom Käufer zu übernehmen.
Die für die Umsetzung des Bauvorhabens (Gesamtinvestition, d. h. Grunderwerb, Baukosten für das bezugsfertige Gebäude mit Außenanlagen sowie allen Nebenkosten) benötigte Finanzierung muss gesichert sein. Der Käufer muss im Bewerbungsverfahren eine Finanzierungs- oder Liquiditätsbestätigung in Höhe der Gesamtinvestition von einem Kreditinstitut, einer Bausparkasse oder einer Finanzierungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland vorlegen.
Die Erschließungsarbeiten für das Baugebiet „Nord IV“ sind abgeschlossen. Die Vermessung der einzelnen Bauparzellen ist erfolgt.
1) Die Bauverpflichtung wird auf 7 Jahre festgelegt. Der Baubeginn muss spätestens nach 5 Jahren erfolgt sein.
2) Für die Grundstücke gilt ein Eigennutzungsgebot von 15 Jahren ab notarieller Beurkundung des Grunderwerbs.
3) Die Vermietung einer Wohnung innerhalb der Eigennutzungsbindung nach Nummer 2) ist zulässig, sofern die Wohnfläche der zu vermietenden Einheit nicht größer ist als die der eigengenutzten Wohnung.
4) Der Grundstückserwerber hat mit Fertigstellung seines Eigenheims den Nachweis (Netzanmeldung) zu erbringen, dass er auf seinem Anwesen eine Photovoltaikanlage (mindestens 5 kWp) errichtet hat.
5) Der Grundstückserwerber hat mit Fertigstellung seines Eigenheims den Nachweis zu erbringen, dass er auf seinem Anwesen eine Regenwasserzisterne errichtet hat.
6) Das Ursprungsgelände soll möglichst erhalten bleiben.
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